Wie wäre das Tabakgesetz zu kippen?
1. Wenn es im Nationalrat eine
Mehrheit für eine Gesetzesänderung gibt.
2. Wenn viele Wirte selbst ein
generelles Rauchverbot verlangen.
Ich beginne Unterschriften von Wirten
zu sammeln. Ein Blatt Papier mit der Überschrift: "Ich bin für ein generelles
Rauchverbot in der Gastronomie", Stempel des Lokals und Datum.
(Siehe
Downloads.)
3. Wenn die Medien einen starken Druck auf die Politiker
ausüben, dass diese genötigt werden, das Tabakgesetz rasch zu novellieren.
4. Wenn weiterhin viele Nichtraucher Verstöße gegen das Tabakgesetz an die
zuständige Behörde melden (oder anzeigen).
5. Wenn die Nichtraucher uns
auch finanziell unterstützen und uns nicht nur mit Arbeit eindecken. Die Bilanz
2008: Minus 6.555,36 Euro!
Missachtung des Tabakgesetzes
Übertretungen gegen das Tabakgesetz sind an die zuständige
Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat zu melden. Teilen Sie der Behörde
folgendes mit:
1. Anschrift des Lokals. Wenn vorhanden auch Name des
Lokalbesitzers, Telefon, E-Mail, www. usw.
2. Datum und genauer Zeitpunkt
der Übertretung. Eventuell Foto.
3. Art der Übertretung. (z.B. Räume sind
nicht durch Türen getrennt; der Raucherraum hat ständig die Türen offen;
Hauptraum ist nicht rauchfrei, geraucht wird in öffentlichen Orten z.B.
Einkaufszentren, Supermärkten, Tankstellen usw.)
4. Allgemeines: z.B.
Gesprächsablauf mit dem Lokalbetreiber usw.
5. Nach Möglichkeit keine
Meldung oder Anzeige anonym senden.
6. Jede Meldung bitte auch mit CC an
uns senden.
Achtung:
Ab 1.7.2010 darf nur mehr in
geschlossenen Räumen geraucht werden, wobei der Hauptraum mit mindestens 50 %
der Sitzplätze als Nichtraucherbereich geführt werden muss. Der Hauptraum
muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als "übergeordnet"
eingestuft werden können. Der Weg zum Nichtraucherraum oder zum WC muss nicht
rauchfrei sein. Die Türen zum Raucherraum müssen geschlossen sein, so
dass aus diesem Raum, außer beim Durchschreiten der Eingangstür durch Bedienung
oder Gäste, kein Rauch in den übrigen mit Rauchverbot belegten Räume dringen
kann. Achten Sie auf die Kennzeichnung! Die Kennzeichnung ist bereits am
Eingang zum Betrieb sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum bzw. in den
Gasträumen anzubringen. Dabei sind ausschließlich die Pickerln der
Wirtschaftskammer gültig, die diese allen Betrieben kostenlos zur Verfügung
stellt.
Ausnahmen vom Rauchverbot:
In Lokalen bis 50
qm kann weiter geraucht werden, wenn der Lokalbetreiber sich für einen
Raucherbetrieb mit entsprechender Kennzeichnung entschieden hat.
In Lokalen
zwischen 50 und 80 qm kann nur dann weiter geraucht werden, wenn eine
Raumtrennung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen
Gründen nicht zulässig ist. Sollte Ihnen das bei einer Kontrolle nicht
einsichtig sein und der Lokalbetreiber bei Nachfrage nicht willens ist, Ihnen
darüber Auskunft zu geben, empfehle ich eine Meldung an die Behörde mit der
Bitte, eine Kontrolle durchzuführen, da Sie nicht beurteilen können, ob dort das
Rauchen rechtens ist.
Ab 80 qm muss ein abgetrennter Raucherraum
vorhanden sein, ansonsten ist das Lokal rauchfrei zu führen.
In
öffentlichen Einrichtungen sind keine offenen Gastronomiebereiche erlaubt.
In Einkaufszentren, Supermärkten, in Tankstellen, Kinos, Theatern usw. darf
also nicht mehr geraucht werden, es sei denn, es gibt dafür einen
abgeschlossenen Raum. Das Rauchverbot gilt nicht nur für Tische im Gangbereich,
sondern für das ganze Lokal. Hier sind die Verstöße von jedem Bürger eindeutig
zu erkennen und sollen auch sofort zur Meldung an die Behörde weitergeleitet
werden. Wichtig: Für öffentliche Orte gibt es keine Übergangsregelung! Geraucht
werden darf nur, wenn es bereits einen abgeschlossenen Raum gibt!
Sofortige Strafen sind nicht möglich!
Der Strafrahmen im
Tabakgesetz ist so hoch angesetzt (bis 2.000,- Euro) dass ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss. Je nach Schnelligkeit der
Behörde dauert das von einigen Wochen bis 3 Monate.
Sollte der Verdacht
vorliegen, dass eine Behörde sich extra lang Zeit lässt einen gemeldeten Betrieb
zu kontrollieren, könnte der Volksanwalt eine Beschleunigung bewirken.
Was ist der Unterschied zwischen Meldung und Anzeige?
Bei der Meldung (nicht anonym bitte) an die Behörde muss diese den
gemeldeten Sachverhalt behördlich prüfen lassen. Wenn diese Erhebungen
abgeschlossen sind, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der Lokalbetreiber kann
sich dann rechtfertigen oder wird nach einer gewissen Frist zur Kassa gebeten.
Die meisten Lokalbetreiber werden dann wohl Einspruch beim UVS erheben. Das
Verfahren zieht sich in die Länge.
Bei einer Anzeige muss ich
selbst vor der Behörde erscheinen. Ich muss dann eine Zeugenaussage machen, die
hieb und stichfest sein muss. Verstoß nach Möglichkeit mit Fotos belegen; genaue
Tatzeit; Gesprächsnotiz mit dem Lokalbetreiber usw.
Der Vorteil: Die
Behörde prüft nicht weiter und nimmt den Anzeiger als Zeugen; braucht also nicht
selbst nochmals das Lokal überprüfen. Der Verfahrensablauf geht vielleicht etwas
schneller. Der Nachteil: Wer will schon gerne als Zeuge auftreten?
Schon aus zeitlichen Gründen mache ich nur Meldungen und überlasse es dem
Amt, diese Meldung zu überprüfen.
Folgende Formulierung kann verhindern,
dass trotz nur "Meldung" eine Zeugenladung folgt:
"Es wurde festgestellt,
dass das Rauchverbot im Lokal XY am (Tag) um (Uhrzeit) nicht eingehalten wurde.
Es wird um eine behördliche Kontrolle ersucht."
Wachsam
bleiben
Es ist notwendig, dass viele Nichtraucher klare
Gesetzesverstöße melden. Bitte immer mit Durchschlag an uns (E-Mail: CC).
Schwierig ist die Beurteilung was wirklich der Hauptraum ist. Möglicherweise
kommt die Behörde zu einem anderen Ergebnis als der Wirt. Hier würde ich nur
melden, was wirklich eindeutig gegen das Tabakgesetz verstößt.
BITTE WEITERKÄMPFEN FÜR DEN SCHUTZ DER NICHTRAUCHER !
DANKE FÜR
IHRE UNTERSTÜTZUNG !
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Rockenbauer
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