Wie wäre das Tabakgesetz zu kippen?   
1. Wenn es im Nationalrat eine Mehrheit für eine Gesetzesänderung gibt.   
2. Wenn viele Wirte selbst ein generelles Rauchverbot verlangen.   
Ich beginne Unterschriften von Wirten zu sammeln.  Ein Blatt Papier mit der Überschrift: "Ich bin für ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie", Stempel des Lokals und Datum.  
(Siehe  Downloads.)  
3. Wenn die Medien einen starken Druck auf die Politiker ausüben, dass diese genötigt werden, das Tabakgesetz rasch zu novellieren.   
4. Wenn weiterhin viele Nichtraucher Verstöße gegen das Tabakgesetz an die zuständige Behörde melden (oder anzeigen).   
5. Wenn die Nichtraucher uns auch finanziell unterstützen und uns nicht nur mit Arbeit eindecken. Die Bilanz 2008: Minus 6.555,36 Euro!  

Missachtung des Tabakgesetzes  
Übertretungen gegen das Tabakgesetz sind an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat zu melden. Teilen Sie der Behörde folgendes mit:  
1. Anschrift des Lokals. Wenn vorhanden auch Name des Lokalbesitzers, Telefon, E-Mail, www.  
2. Datum und Zeitpunkt der Übertretung. Eventuell Foto.  
3. Art der Übertretung. (z.B. Räume sind nicht durch Türen getrennt; Hauptraum ist nicht rauchfrei, geraucht wird in öffentlichen Orten z.B. Einkaufszentren, Supermärkten, Tankstellen usw.)  
4. Allgemeines: z.B. Gesprächsablauf mit dem Lokalbetreiber usw.  
5. Nach Möglichkeit keine Meldung oder Anzeige anonym senden.  
6. Jede Meldung bitte auch mit CC an uns senden.  

Achtung:   
Erkundigen Sie sich, ob ein Lokalbetreiber  in einem Ein-Raum-Lokal ein Ansuchen auf Raumtrennung bis spätestens 31.12.2008 bei der Baubehörde eingebracht hat. Wenn ja, bekommt er die Übergangsfrist und muss bis spätestens 30.6.2010 die Raumtrennung vollziehen, ansonsten wird automatisch ab 1.7.2010 das Lokal rauchfrei. Bis zum Vollzug der Raumtrennung darf weiter geraucht werden. Solche Betriebe sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.  
Grundsätzlich gilt: Es darf nur mehr in geschlossenen Räumen geraucht werden, wobei der Hauptraum mit mindestens 50 % der Sitzplätze als Nichtraucherbereich geführt werden muss. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als "übergeordnet" eingestuft werden können.  

In öffentlichen Einrichtungen sind keine offenen Gastronomiebereiche erlaubt.   
In Einkaufszentren, Supermärkten, in Tankstellen, Kinos, Theatern usw. darf also nicht mehr geraucht werden, es sei denn, es gibt dafür einen abgeschlossenen Raum. Das Rauchverbot gilt nicht nur für Tische im Gangbereich, sondern für das ganze Lokal. Hier sind die Verstöße von jedem Bürger eindeutig zu erkennen und sollen auch sofort zur Meldung an die Behörde weitergeleitet werden. Wichtig: Für öffentliche Orte gibt es keine Übergangsregelung! Geraucht werden darf nur, wenn es bereits einen abgeschlossenen Raum gibt!  
    
Sofortige Strafen sind nicht möglich!  
Der Strafrahmen im Tabakgesetz ist so hoch angesetzt (bis 2.000,- Euro) dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss. Je nach Schnelligkeit der Behörde dauert das von einigen Wochen bis 3 Monate.  
Sollte der Verdacht vorliegen, dass eine Behörde sich extra lang Zeit lässt einen gemeldeten Betrieb zu kontrollieren, könnte der Volksanwalt  eine Beschleunigung bewirken.   
    
Was ist der Unterschied zwischen Meldung und Anzeige?   
Bei der Meldung (nicht anonym bitte) an die Behörde muss diese den gemeldeten Sachverhalt behördlich prüfen lassen. Wenn diese Erhebungen abgeschlossen sind, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der Lokalbetreiber kann sich dann rechtfertigen z.B. durch rechtzeitiges Ansuchen auf Raumtrennung (Übergangslösung bis 30.6.2010), oder wird nach einer gewissen Frist zur Kassa gebeten. Die meisten Lokalbetreiber werden dann wohl Einspruch beim UVS erheben. Das Verfahren zieht sich in die Länge.  
    
Bei einer Anzeige muss ich selbst vor der Behörde erscheinen. Ich muss dann eine Zeugenaussage machen, die hieb und stichfest sein muss. Verstoß nach Möglichkeit mit Fotos belegen; genaue Tatzeit; Gesprächsnotiz mit dem Lokalbetreiber usw.   
Der Vorteil: Die Behörde prüft nicht weiter und nimmt den Anzeiger als Zeugen; braucht also nicht selbst nochmals das Lokal überprüfen. Der Verfahrensablauf geht vielleicht etwas schneller. Der Nachteil: Wer will schon gerne als Zeuge auftreten?   
    
Schon aus zeitlichen Gründen mache ich nur Meldungen und überlasse es dem Amt, diese Meldung zu überprüfen.   
Folgende Formulierung kann verhindern, dass trotz nur "Meldung" eine Zeugenladung folgt:   
"Es wurde festgestellt, dass das Rauchverbot im Lokal  XY am (Tag) um (Uhrzeit) nicht eingehalten wurde. Es wird um eine behördliche Kontrolle ersucht."   
    
Wachsam bleiben   
Es ist notwendig, dass viele Nichtraucher klare Gesetzesverstöße melden. Bitte immer mit Durchschlag an uns (E-Mail: CC). Schwierig ist die Beurteilung was wirklich der Hauptraum ist. Möglicherweise kommt die Behörde zu einem anderen Ergebnis als der Wirt. Hier würde ich nur melden, was wirklich eindeutig gegen das Tabakgesetz verstößt. Schade ist, dass der Wirt nicht verpflichtet ist, sein Ansuchen auf Raumtrennung öffentlich auszuhängen, sodass wir nicht unnötige Meldungen machen müssen.   
    

BITTE WEITERKÄMPFEN FÜR DEN SCHUTZ DER NICHTRAUCHER !
DANKE FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG !

Mit freundlichen Grüßen   
Robert Rockenbauer


DOWNLOADS UND WEBSITES RUND UM DAS TABAKGESETZ
 
Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte Nichtraucherschutz in der Gastronomie 14.10.08
Erläuterungen zur Tabakgesetznovelle 2004 Tabakgesetz konsolidiert i.d.g.F.
Tabakmonopolgesetz 1996 Art. 1 § 36  Antworten auf aktuelle Fragen
Informationsblatt  Nichtraucherschutz in öffentlichen Einrichtungen Unterschriftenliste für ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie
Bundesrecht  
http://www.ris.bka.gv.at/
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Voraussetzungen für einen Raucherraum
 
Der Rauchersheriff: Ein Betroffener macht mobil! 
Alles zum Thema "Meldung von Verstößen gegen das Tabakgesetz"
 
Rechtsposition des Bundesministerium für Gesundheit zur Nicht - Inanspruchnahme der Ausnahme- sowie Übergangsregelungen des Tabakgesetzes für Gastronomiebereich in Räumen öffentlicher Orte.  
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/4/5/CH0756/CMS1236603252297/rechtsposition_des_bmg.pdf
Rechtsposition des BMG (GZ BMG-22180-0154-III/B/2009) zu(r):  
1. Bemühungs- und Durchsetzungsverpflichtungen von Inhabern öffentlicher Orte gemäß §13 c TabakG am Beispiel der Betreiber von Einkaufszentren ebenso wie der dortigen Inhaber von Gastronomiebetrieben (einschließlich Maßnahmenkatalog über Beispiele für hinreichende Bemühungs- und Durchsetzungsverpflichtungen), sowie  
2. Verpflichtung einer amtswegigen Verfolgung von Verstößen gegen das TabakG durch die zuständige Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 25 Abs. 1 VStG.  
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/4/5/CH0756/CMS1236603252297/dokument.pdf
Erste Anträge bzw. Beschwerden gegen das Tabak-Gesetz nicht erfolgreich  
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09908999_08G00127_00  
http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/1/2/CH0003/CMS1256281740704/tabak-gesetz_presseinformation.pdf
 
 
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